AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Werk- und Serviceleistungen

Stand: August 2006

I. Geltungsbereich 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

II. Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Für alle Verkäufe gelten zusätzlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen.
  2. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. An Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden.

III. Lieferung und Lieferfristen 

  1. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen.
  2. Die Lieferfristen rechnen frühestens ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert bzw. Liefertermine neu vereinbart.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, z. B. höhere Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferer, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen usw. berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dies gilt auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Entschädigungsansprüche jeder Art für Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, auch erwächst dem Besteller infolge Lieferverzögerung nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

IV. Preise und Zahlung 

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist sowie etwaige vereinbarte Zahlungsziele ist der Tag der vorbehaltslosen Gutschrift auf unserem Konto.
  2. Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Materialkosten, Erhöhung der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im Verhältnis zur eingetretenen Veränderung der Berechnungsgrundlage nachzuberechnen.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

V. Versand und Gefahrübergang 

  1. Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns „ab Werk“ und auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Absendung des Vertragsgegenstandes, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
  2. Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

VI. Eigentumsvorbehalt 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang der vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschl. MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist.
  5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschl. MWSt.). Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

VII. Mängelhaftung 

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wir sind dabei berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  3. Für Fehler, die durch Teile entstehen, die wir nicht geliefert und eingebaut haben, bei Änderungen ohne unserer schriftlichen Zustimmung sowie bei nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturen durch den Besteller oder einem Dritten, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
  4. Alle Schadensersatzansprüche (entgangener Gewinn, Produktionsausfall etc.) und Folgeschäden jeglicher Art sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Für Schäden infolge natürlichen Verschleißes und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung wird nicht gehaftet. Zu einer Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Eine derartige Haftung ist jedoch auf Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens begrenzt.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die weitergehende Haftung auf Schadensersatz (wie z. B. deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss etc).
  8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

VIII. Schutzrechte 

  1. Die gewerblichen Schutzrechte an den von uns gestalteten Entwürfen, Zeichnungen, Software und Vorrichtungen stehen uns zu, auch dann, wenn der Besteller hierfür die Kosten übernommen hat.
  2. Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Erzeugnisse nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden.

IX. Sonstiges 

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Kauf ist ausgeschlossen.
  2. Zusätzlich gelten die „Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandgeschäfte“ VDW 502 in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  4. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt.
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